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Schrottimmobilien
Steuersparmodelle Immobilienfonds
Wann haftet die Bank?
Viele Anleger zahlten "aus steuerlichen Gründen" sogar das
doppelte des tatsächlichen Wertes einer Immobilie angeblich,
weil sich die hohen Kosten steuerlich rechneten. Meist ist
der Verkäufer, Vermittler und der Mietgarant jetzt pleite.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass auch die finanzierende
Bank auch für den Schaden haftbar gemacht werden kann.
Überteuerter Preis:
Jede finanzierende Bank hat den Kunden darüber aufzuklären,
ob die Immobilie überteuert ist, wenn sie das erkennt. Wurde
der Anleger vom Vermittler oder Verkäufer getäuscht und hat
die finanzierende Bank mit diesem eng kooperiert, dann haftet
die Bank auch dann, wenn sie diese Umstände nicht kannte (BGH,
Aktenzeichen XI ZR 205/05).
Fehlendes Verkaufsprospekt:
Verkauft die Bank dem Anleger eine Beteiligung an einem geschlossenen
Fonds, muss sie ihm den Verkaufsprospekt aushändigen. Ein
Informationsblatt über unternehmerische Beteiligungen und
ein Faltblatt über den Fonds genügt hierzu nicht. In diesem
Fall macht sich die Bank schadensersatzpflichtig, weil dieser
Prospekt ein unabdingbarer Bestandteil einer korrekten Anlageberatung
ist und dem Kunden rechtzeitig, vor dem Vertragsschluss, überlassen
werden muss (OLG Hamburg, Aktenzeichen 11 U 189/04).
Steuerlicher Verlust:
Empfiehlt die Bank ihrem Kunden ein Steuersparmodell, muss
sie ungefragt auf Unsicherheiten hinweisen, falls die künftige
steuerliche Behandlung noch nicht feststeht. Unterlässt sie
entsprechende Warnungen, macht sie sich schadensersatzpflichtig.
Im konkreten Fall waren die Abschreibungsmöglichkeiten des
Fonds im Zeitpunkt des Kaufvertragabschlusses noch nicht geklärt.
Später stellte sich heraus, dass der Kunde weniger Verluste
geltend machen konnte, als von der Sparkasse in Aussicht gestellt
(OLG Koblenz, Aktenzeichen 6 U 159/06).
Mangelnde Erfahrung:
Die Bank hat Schadensersatz zu leisten, wenn sie einem Anleger,
der eine sichere Geldanlage sucht, hoch spekulative Aktien
und Fonds empfiehlt. Dabei muss sie auch nach dem Erfahrungsstand
des Kunden in Sachen Geldanlage frage. Es genügt nicht, ihn
nur einen Finanzanalyse-Bogen unterzeichnen zu lassen (LG
Dortmund, Aktenzeichen 2 O 135/03).
Aber:
Die Bank muss dem Kunden/Darlehensnehmer nicht über sein eigenes
Leistungsvermögen aufklären, also darüber, ob die sich aus
dem Darlehensvertrag ergebende Belastung für ihn tragbar sind.
Es ist ausschließlich Sache des Kunden, die Risiken und Chancen
abzuwägen und entsprechende Entscheidungen zu treffen. Das
gilt auch bei steuersparenden Bauherren- oder Erwerbermodellen.
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Dreck,
Gestank und Vermüllung der Eigentumswohnung,
Haftung des Hausverwalters bzw. Zwangsverwalters?
Die vermietete Eigentumswohnung wurde vom Mieter über Jahre
vertragswidrig benutzt. Nachbarn beschwerten sich über erhebliche
Geruchsbelästigung und die teilweise Vermüllung der Wohnung.
Der Verwalter mahnte den Mieter ab und drohte ihm mit einer
Räumunsgsklage. Danach unternahm er nichts mehr. Der Mieter
verstirbt in der Wohnung und überlässt diese in einem völlig
verwahrlosten Zustand. Es bedarf erheblicher Investitionen
für die Desinfektion, Reinigung, Entrümpelung und Renovierung.
Der Eigentümer verlangt vom Verwalter den Schaden erstattet.
Grundsätzlich hat der Verwalter die Pflicht, die von ihm verwaltete
Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Verletzt
er diese Pflicht schuldhaft, so haftet er dem Eigentümer auf
Schadensersatz.
Nach BGH, Urteil vom 23.06.2005 (IX ZR 419/00) steht dem Eigentümer
nur dann ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Verwalter
zu, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden durch Ergreifen
der gebotenen Maßnahmen hätte verhindert werden können.
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Eigenbedarf:
Kann der Vermieter auch dann kündigen, wenn er die Wohnräume
überwiegend für berufliche Zwecke nutzen will?
Der Vermieter
kündigt das Mietverhältnis über ein Ein-Familien-Haus wegen
Eigenbedarfs. Zur Begründung führt er aus, er wolle das Haus
künftig teilweise als Wohnung, überwiegend aber für die Errichtung
eines Architekturbüros nutzen.
Das höchste
Gericht gab dem Vermieter Recht. Die Kündigung sei wirksam.
Der Vermieter kann auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen,
wenn er die Wohnung nur teilweise zu Wohnzwecken, überwiegend
aber zu beruflichen Zwecken nutzen will. Diese Entscheidung
erweitert Möglichkeiten des Vermieters, ein Wohnraummietverhältnis
zu beenden, obwohl im Gesetz steht, der Vermieter kann nur
dann kündigen, wenn er "die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt
...". Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht entscheiden wird,
wenn der Vermieter die Wohnung ausschließlich zu beruflichen
Zwecken benötigt.

Modernisierungskosten:
Muss der Mieter im 1. OG sich an den Kosten des Fahrstuhleinbaus
beteiligen, obwohl er diesen nicht nutzt ?
Der Eigentümer
eins fünfgeschossigen Mietshauses installiert einen Personenaufzug.
Nach Fertigstellung verlangt er Zahlung eines Modernisierungszuschlages.
Für das Erdgeschoss erfolgt keine Mieterhöhung, für das 1.
OG verlangt er einen Anteil, der niedriger ist als der Wohnflächenanteil,
für die höheren Obergeschosse einen immer weiter ansteigenden
Anteil. Der Mieter des 1. OG protestierte gegen die Mieterhöhung.
Für ihn ergebe sich keine Wohnwertverbesserung, zumal der
Aufzug auf dem Zwischengeschoss zwischen dem 1. und 2. OG
halte.
Die Gerichte
gaben dem Vermieter Recht. Der Einbau eines Personenaufzuges
sei eine Maßnahme zur nachhaltigen Verbesserung des Gebrauchswertes.
Eine Differenzierung nach den Gebrauchsvorteilen für den einzelnen
Mieter sei nicht zwingend geboten. Der Vermieter dürfe sowohl
nach Wohnfläche verteilen, als auch die Geschosslage berücksichtigen.
Deshalb sei die vom Vermieter praktizierte Verteilung nicht
zu beanstanden. Dass der Aufzug auf dem Zwischengeschoss zwischen
1. und 2. OG halte, schade nicht. Der Mieter könne den Aufzug
dennoch benutzen, um das Zwischengeschoss zu erreichen und
von dort eine halbe Treppe nach unten zu gehen. (LG München,
Urteil vom 24.11.2005)
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